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Für TFP-Shootings gilt ausnahmslos folgender Vertrag:

§ 1 – TERMIN

Der Künstler und das Model vereinbaren ein gemeinsames Shooting für Foto-Aufnahmen/Film-Aufnahmen*
am (Datum)
um (Zeit)
in (Ort/Treffpunkt)

Zwischen den Parteien wird vereinbart, dass am vorgenannten Aufnahmetermin folgende Aufnahmen hergestellt werden: (Art der Aufnahmen).

Der vereinbarte Termin ist für beide Seiten verbindlich. Beide Parteien können Körperhaltungen und Aufnahmeorte vorschlagen bzw. ablehnen.

§ 2 – HONORARVEREINBARUNGEN

Model und Künstler erhalten, soweit nachstehend nicht anderweitig vereinbart, keine Vergütung für die wechselseitigen Tätigkeiten und für die Einräumung der Nutzungsrechte. Honorarforderungen und/oder Forderungen zur Aufwandsentschädigung heben sich gegeneinander auf. Fahrt- und Verpflegungskosten werden jeweils selbst getragen. Dem Model ist bekannt, dass durch die vorliegende Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Verpflichtung zur Zahlung eventuell anfallender Steuern, Versicherungsbeiträge und Sozialversicherungsabgaben, soweit diese anfallen, übernimmt das Model.

Dem Künstler ist eine kommerzielle Nutzung erlaubt, das Model wird an den Einnahmen beteiligt. Erhält der Künstler von einem Dritten ein Honorar für das Aufnahmematerial, auf denen das Model zu sehen ist, so zeigt der Künstler den Honorar-Eingang jeweils zum Quartalsende dem Model schriftlich an. Der Künstler übermittelt auf das vom Model genannten Bankkonto 25 % der vom Dritten an ihn gezahlten und unwiderruflich eingegangenen Nettovergütung innerhalb von 21 Tagen. Sollte das Model oder der Künstler das entstandene Aufnahmematerial rechtswidrig nutzen, so sind sie der jeweils anderen Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen des für diese Art der Nutzung sonst üblichen Honorars verpflichtet. Es wird widerlegbar vermutet, dass das übliche Honorar dem entspricht, das sich für die Art der Nutzung aus den jeweils aktuellen Preisempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergibt, jedoch mindestes 100,- EUR (in Worten: HUNDERT) je Aufnahme.

§ 3 – ÜBERGABE

Das Model erhält vom Künstler innerhalb von vier Wochen nach dem Shooting:
alles verfügbare Aufnahmematerial
als Downloadlink (mind. 30 Tage gültig)

Ein Anspruch seitens des Models auf Herausgabe und/oder Löschung von Roh-Daten / RAW-Dateien besteht nicht.

§ 4 – RECHTE & PFLICHTEN: MODEL

Das Model verpflichtet sich, entsprechend des vereinbarten Ortes und Zeitraumes, für Aufnahmen zur Verfügung zu stehen. Das Model versichert dem Fotografen, nicht durch ein anderweitiges Vertragsverhältnis (insbesondere Exklusiv-Verträge, z. B. mit Agenturen, Fotografen oder anderen Personen/Parteien) gebunden zu sein, sodass Rechte Dritter (auch Tattoo, Frisur, Kleidung und Schmuck) nicht verletzt werden. Es ist dem Model gestattet, zum Aufnahmetermin eine Person ihres Vertrauens mitzubringen, die jedoch die Aufnahmen in keiner Weise stören darf, wofür das Model einzustehen hat. Das Model ist berechtigt, das vom Künstler zur Verfügung gestellte Aufnahmematerial ohne zeitliche, räumliche und inhaltliche Einschränkungen für private Zwecke, sowie für nicht-kommerzielle Zwecke (Eigenwerbung, z. B. Website, Social Media, Sedcard, Model-Datenbanken) in unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien zu verwenden. Im Aufnahmematerial hinterlegte Metadaten (IPC-Daten) dürfen nicht verändert oder entfernt werden. Das Model ist zur Nutzung des Aufnahmematerials nicht verpflichtet.

Die Namensnennung des Künstler bei Veröffentlichung des Aufnahmematerials durch das Model ist
erforderlich, mit Künstlernamen "Saar-Foto.com".

Ein Recht zur kommerziellen Nutzung oder Abtretung der Bild-/Filmrechte durch das Model besteht nicht. Eine kommerzielle Nutzung des dem Model zur Verfügung gestellten Aufnahmematerials durch das Model bedarf einer gesonderten vorherigen schriftlichen Einwilligung des Künstlers. Eine kommerzielle Nutzung oder Abtretung der Bild-/Filmrechte durch den Künstler wird vom Model nicht erlaubt.

§ 5 – RECHTE & PFLICHTEN: KÜNSTLER

Das Künstler verpflichtet sich, entsprechend des vereinbarten Ortes und Zeitraumes, für Aufnahmen zur Verfügung zu stehen. Der Künstler ist unwiderruflich zu einer uneingeschränkten, zeitlich und räumlich unbegrenzten Verwertung, Vervielfältigung, Veränderung, Verbreitung, Veröffentlichung des Aufnahmematerials weltweit berechtigt. Dies gilt für Veröffentlichung, Vertrieb oder Ausstellung für nicht-kommerzielle Zwecke in veränderter und unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien zur Eigenwerbung (Website, Social-Media, Online-Profile, Zeitung, Magazine, Ausstellungen). Der Künstler kann eine, mehrere oder alle Fotografien/Filme nutzen. Der Künstler darf vom Model im Internet veröffentlichtes Aufnahmematerial teilen. Er ist zur Nutzung des Aufnahmematerials nicht verpflichtet.

Die Namensnennung des Models bei Veröffentlichung des Aufnahmematerials durch den Künstler ist

nicht erlaubt/erforderlich, mit* bürgerlichen Namen wie im Vertrag/Künstlername oder Weblink*

§ 6 – HAFTUNG

Die Parteien haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haften die Parteien für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird. In diesem Fall haften die Parteien jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Parteien haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Soweit die Haftung der Parteien ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Die Parteien haben die Erlaubnis zum Betreten der Location, bzw. die notwendige Fotografier-/Filmgenehmigung einzuholen. Der Künstler übernimmt keine Haftung für Aufnahmematerial, das fremd kopiert bzw. geteilt wurde, z. B. in Medien wie Facebook und Instagram.

Sollte der vereinbarte Termin im Verschulden einer Vertragspartei nicht zustande kommen, ist ein Ersatztermin zu vereinbaren. Bei Absagen müssen erfolgte Auslagen und Kosten der von der Absage betroffenen Partei durch die absagende Partei ersetzt werden. Geltend gemacht werden können hier nur erfolgte, nachweisbare Auslagen. Weitergehender Schadensersatz erfolgt nicht.

§ 7 – SONSTIGES

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform mit Unterschrift beider Parteien (ausgeschlossen sind per Fax und per E-Mail); dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Meinungsverschiedenheiten aus diesen oder über dieser Vereinbarung werden in erster Linie durch freundschaftliche Übereinkunft geregelt. Beide Parteien haben ein beiderseits unterzeichnetes Exemplar dieses Vertrags erhalten.

*) Nicht-zutreffendes streichen.

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